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Der JUHI Ratgeber 2023

Leistungsansprüche im SGB XI

Sobald Ihnen ein Pflegegrad zugesprochen wurde, ergeben sich daraus für Sie einige Ansprüche aus dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), welche wir hier übersichtlich zusammengefasst haben. Diese Ansprüche werden von Ihrer Pflegekasse gewährt.

Die Voraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass Sie einen Pflegegrad haben. Ein Pflegegrad kann ganz einfach bei Ihrer Pflegekasse (diese ist mit Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verbunden) beantragt werden.

Ein Gutachten wird prüfen, ob dieser Antrag genehmigt wird. Die Prüfung übernehmen die jeweiligen Dienste der Pflegekassen und anhand eines Bewertungssystems wird ein Pflegegrad zwischen 1-5 ermittelt.

Wenn der Antrag genehmigt wird, stehen Ihnen die Leistungen ab dem Datum der Antragstellung zu.

Falls die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erst nach dem Datum der Antragstellung vorliegen, stehen Ihnen die Leistungen ab diesem Datum zu.

Da Sie nun einen Pflegegrad zwischen 1-5 genehmigt bekommen haben, ergeben sich Leistungen, welche auf den ersten Blick überfordernd wirken.

Grundlage der Leistungen ist das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Keine Sorge wir bringen Ordnung ins Chaos und schon bald haben Sie einen Überblick!

§ 45b Entlastungsbetrag

- für alle Pflegegrade (1-5)
- zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen
- für die Unterstützung im Haushalt
- Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 125 € pro Monat

§ 39 Verhinderungspflege

  • wenn Ihre Pflegeperson aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit o.ä. verhindert ist
  • Ihre Pflegeperson hat Sie vorher mindestens 6 Monate gepflegt
  • ab Pflegegrad 2
  • kann tageweise, aber auch stundenweise genutzt werden
  • wahlweise kann der Anspruch um 50% der Kurzzeitpflege erhöht werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1612 € pro Jahr + 887 €  pro Jahr aus der Kurzzeitpflege

§ 42 Kurzzeitpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • wenn vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
  • kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1774 € pro Jahr + 1612 €  aus der Verhinderungspflege

§ 36 Pflegesachleistung

  • für Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • für die Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld
  • ab Pflegegrad 2

Pflegegrad 2: 689 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 € pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 € pro Monat

§ 37 Pflegegeld

  • ab Pflegegrad 2
  • anstelle der Pflegesachleistung, wenn bereits für häusliche Unterstützung gesorgt ist
  • muss beantragt werden
  • wird Ihnen überwiesen, ein Nachweis der häuslichen Unterstützung ist nicht notwendig. Sie können Betreuungsdinste, Freunde oder Verwandte bezahlen
  • eine Kombinationsmöglichkeit besteht mit der Pflegesachleistung
  • Nachweis eines halbjährlichen Beratungstermins notwendig

Pflegegrad 2: 332 € pro Monat

Pflegegrad 3: 545 € pro Monat

Pflegegrad 4: 728 € pro Monat

Pflegegrad 5: 901 € pro Monat

§ 40 Pflegehilfsmittel

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege dienen
  • bspw. Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 40 € pro Monat

§ 40 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
  • wenn dadurch eine Erleichterung zu erwarten ist
  • bspw. Badumbau, Treppenlift etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt
  • Bei Veränderung des Gesundheitszustandes oft neuer Anspruch auf volle Zuschüsse


Pflegegrad 1-5: 4000 € pro Person, kombinierbar für bis zu vier Personen im selben Haushalt (max. 16.000 Euro)

§41 Tagespflege und Nachtpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
  • zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2: 689 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 € pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 € pro Monat

Wobei darf JUHI unterstützen?

Wählen Sie aus zwischen Haushaltshilfe, Begleitung und Erledigungen,
Betreuung oder einer Kombination aus allem.

In drei einfachen Schritten
erhalten Sie Hilfe von uns!

Beratungsgespräch

In dem kurzen Beratungsgespräch klären
wir alle offenen Fragen, sprechen über Ihre Bedürfnisse und erstellen die Vertragsunterlagen.

Unterlagen

Wir senden Ihnen die Unterlagen direkt nach Hause. Sie haben nun genug Zeit, sich alles nochmal zu überlegen und durchzulesen.

Zuteilung

Anhand Ihrer Bedürfnisse ermitteln wir einen passenden Helfer für Sie, der direkt einen ersten Termin mit Ihnen vereinbart.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen!

Hilft JUHI auch beim Putzen der Fenster?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Fensterreinigung, sowie beim Gardinenwechsel.

Wie viele Stunden kann ich monatlich bei JUHI buchen?

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu und Sie können mindestens 4h monatlich bei JUHI buchen. Allerdings gibt es darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten. Ermitteln Sie gerne Ihren persönlichen Anspruch mit unserem Rechner.

Kann die Leistung privat in Rechnung gestellt werden?

Wenn Sie privat versichert sind oder aus anderen Gründen eine private Rechnung wünschen ist dies kein Problem. Gerne senden wir Ihnen auch eine monatliche Rechnungskopie zu.

Wie wird die Qualität der Dienstleistung sichergestellt?

Unsere Helfer durchlaufen einen mehrstufigen Bewerbungsprozess, werden vor der Tätigkeit geschult und legen JUHI ein Führungszeugnis vor. Außerdem bleiben wir immer im engen Austausch, sodass alle zufrieden sind und sich wohlfühlen.

Kann ich Wünsche äußern, bezüglich eines Helfers der mir zugeteilt wird?

Selbstverständlich können Sie Wünsche äußern und uns mitteilen was Ihnen wichtig ist. Wir werden bei der Zuteilung darauf Rücksicht nehmen. Es sollten jedoch nicht zu viele Wünsche sein, da die Zuteilung so erschwert wird.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es aufgrund von Corona?

Es gilt die 3G Regel am Arbeitsplatz. Das heißt die Ihnen zugeteilte Hilfe ist dazu verpflichtet zu jeder Zeit einen entsprechenden Nachweis (geimpft, genesen, getestet) vorweisen zu können. Außerdem verweisen wir auf die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln. Teile Sie uns Ihren Wunsch gerne mit.