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Der JUHI Ratgeber 2025

Leistungsansprüche im SGB XI

Sobald Ihnen ein Pflegegrad zugesprochen wurde, ergeben sich daraus für Sie einige Ansprüche aus dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), welche wir hier übersichtlich zusammengefasst haben. Diese Ansprüche werden von Ihrer Pflegekasse gewährt.

Die Voraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass Sie einen Pflegegrad haben. Ein Pflegegrad kann ganz einfach bei Ihrer Pflegekasse (diese ist mit Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verbunden) beantragt werden.

Ein Gutachten wird prüfen, ob dieser Antrag genehmigt wird. Die Prüfung übernehmen die jeweiligen Dienste der Pflegekassen und anhand eines Bewertungssystems wird ein Pflegegrad zwischen 1-5 ermittelt.

Wenn der Antrag genehmigt wird, stehen Ihnen die Leistungen ab dem Datum der Antragstellung zu.

Falls die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erst nach dem Datum der Antragstellung vorliegen, stehen Ihnen die Leistungen ab diesem Datum zu.

Da Sie nun einen Pflegegrad zwischen 1-5 genehmigt bekommen haben, ergeben sich Leistungen, welche auf den ersten Blick überfordernd wirken.

Grundlage der Leistungen ist das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Keine Sorge wir bringen Ordnung ins Chaos und schon bald haben Sie einen Überblick!

§ 45b Entlastungsbetrag

- für alle Pflegegrade (1-5)
- zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen
- für die Unterstützung im Haushalt
- Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 131 € pro Monat

§ 39 Verhinderungspflege

  • wenn Ihre Pflegeperson aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit o.ä. verhindert ist
  • Ihre Pflegeperson hat Sie vorher mindestens 6 Monate gepflegt
  • ab Pflegegrad 2
  • kann tageweise, aber auch stundenweise genutzt werden
  • wahlweise kann der Anspruch um 50% der Kurzzeitpflege erhöht werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1.685 € pro Jahr + 927 €  pro Jahr aus der Kurzzeitpflege

§ 42 Kurzzeitpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • wenn vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
  • kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1.854 € pro Jahr + 1.685 €  aus der Verhinderungspflege

§ 36 Pflegesachleistung

  • für Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • für die Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld
  • ab Pflegegrad 2

Pflegegrad 2: 796 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1.497 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1.859 € pro Monat

Pflegegrad 5: 2.299 € pro Monat

§ 37 Pflegegeld

  • ab Pflegegrad 2
  • anstelle der Pflegesachleistung, wenn bereits für häusliche Unterstützung gesorgt ist
  • muss beantragt werden
  • wird Ihnen überwiesen, ein Nachweis der häuslichen Unterstützung ist nicht notwendig. Sie können Betreuungsdinste, Freunde oder Verwandte bezahlen
  • eine Kombinationsmöglichkeit besteht mit der Pflegesachleistung
  • Nachweis eines halbjährlichen Beratungstermins notwendig

Pflegegrad 2: 347 € pro Monat

Pflegegrad 3: 599 € pro Monat

Pflegegrad 4: 800 € pro Monat

Pflegegrad 5: 990 € pro Monat

§ 40 Pflegehilfsmittel

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege dienen
  • bspw. Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 42 € pro Monat

§ 40 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
  • wenn dadurch eine Erleichterung zu erwarten ist
  • bspw. Badumbau, Treppenlift etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt
  • Bei Veränderung des Gesundheitszustandes oft neuer Anspruch auf volle Zuschüsse


Pflegegrad 1-5: 4.180 € pro Person, kombinierbar für bis zu vier Personen im selben Haushalt (max. 16.640 Euro)

§41 Tagespflege und Nachtpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
  • zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2: 721 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1.357 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1.685 € pro Monat

Pflegegrad 5: 2.085 € pro Monat

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FAQ

Häufig gestellte Fragen!

An wen richtet sich das Angebot von JUHI?

JUHI bietet individuelle Alltags- und Haushaltshilfe und Unterstützung im Haushalt für Menschen mit Pflegegrad – direkt bei Ihnen zu Hause. Unser Ziel: Ihnen den Alltag zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass Sie so lange wie möglich selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben können. Unser Angebot richtet sich nicht nur an Senioren, sondern an alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ob Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Aufräumen oder Begleitung zu Terminen: Unsere geschulten Alltagshelferinnen und Alltagshelfer sind für Sie da.

Wird die Alltags- und Haushaltshilfe von der Pflegekasse bezahlt?

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen einen Pflegegrad haben, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für unsere Alltags- und Haushaltshilfe – vollständig, sofern Sie gesetzlich versichert sind.
JUHI ist seit über 7 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – und das an jedem unserer Standorte. Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich im Erstgespräch beraten.

Wie unterscheidet sich JUHI zu klassischen Pflegediensten?

Pflegedienste übernehmen medizinische und pflegerische Aufgaben – jedoch nicht Einkäufe, Haushalt oder Begleitung im Alltag. Genau auf diese hauswirtschaftliche Tätigkeiten haben wir uns spezialisiert. Wir rechnen auf Stundenbasis ab, damit mehr Zeit für das menschliche Miteinander bleibt und Sie bestmöglich entlastet werden können. Zu Ihnen kommt immer die selbe junge, motivierte Hilfsperson. Dadurch sind flexible Termine statt starrer Touren möglich. Auch Leistungen wie Fensterputzen (inkl. Leiterarbeit) sind bei uns erlaubt - etwas, das bei vielen Pflegediensten aus Versicherungsgründen nicht möglich ist. Zudem bieten wir Ihnen mit einem Stundensatz von 32,75€ einen deutlich günstigeren Stundensatz als Pflegedienste.

Wie wird die Qualität der Dienstleistung sichergestellt?

Unsere Helfer durchlaufen einen mehrstufigen Bewerbungsprozess, werden vor der Tätigkeit geschult und legen JUHI ein Führungszeugnis vor. Außerdem bleiben wir immer im engen Austausch, sodass alle zufrieden sind und sich wohlfühlen.

Wie viele Stunden kann ich monatlich bei JUHI buchen?

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu und Sie können mindestens 4 volle Stunden monatlich bei JUHI buchen. Allerdings gibt es darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten. Ermitteln Sie gerne Ihren persönlichen Anspruch mit unserem Rechner.

Kann die Leistung privat in Rechnung gestellt werden?

Wenn Sie privat versichert sind oder aus anderen Gründen eine private Rechnung wünschen ist dies kein Problem. Gerne senden wir Ihnen auch eine monatliche Rechnungskopie zu.

Kann ich Wünsche äußern, bezüglich eines Helfers der mir zugeteilt wird?

Selbstverständlich können Sie Wünsche äußern und uns mitteilen was Ihnen wichtig ist. Wir werden bei der Zuteilung darauf Rücksicht nehmen. Bedenken Sie jedoch, dass zu viele Wünsche die Zuteilung erschweren können.

Hilft JUHI auch beim Fenster putzen?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Fensterreinigung, sowie beim Gardinenwechsel.